BB00.40-P-0119-00A Additive und Sekundärzusätze für Kraftstoffe   Blatt 119.0

Die normalerweise im Handel befindlichen Kraftstoffe sind Mischungen aus einer Vielzahl von Verbindungen, hauptsächlich Kohlenwasserstoffen mit unterschiedlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften. Um die Anforderungen zu erfüllen, die heute an den Kraftstoff gestellt werden, werden dem Grundkraftstoff bei der Herstellung Additive beigemischt. Diese Additive sind kraftstofflösliche chemische Verbindungen, die organischer Art sein müssen (Ausnahme: Bleiorganische Verbindungen im bleihaltigen Kraftstoff) und vorhandene Eigenschaften verändern oder auch dem Kraftstoff zusätzliche Eigenschaften verleihen.

Diese Additive verhindern oder verringern z. B. die Ventilverkokung, die Ablagerung von Verbrennungsprodukten im Motor und Korrosionsschäden im Kraftstoffsystem von Ottomotoren. Die Gebrauchseigenschaften des Dieselkraftstoffes können ebenfalls mit Additiven verbessert werden.

Es ist durch viele Untersuchungen nachgewiesen, dass für die Dauerhaltbarkeit und Sauberkeit der Motoren und der Kraftstoffsysteme, die Aufrechterhaltung der günstigen Abgaswerte sowie zum Erzielen eines insgesamt guten Betriebsverhaltens die Verwendung gut additivierter Otto- und Dieselkraftstoffe eine notwendige, auf lange Sicht auch kostengünstige Maßnahme darstellt.
  Im Hinblick auf die Versorgung mit solchen Kraftstoffen ist der Einzelkunde darauf angewiesen, dass die von ihm angefahrenen Tankstellen additivierte Produkte vertreiben; dieses ist nach den uns übermittelten Stellungnahmen bei großen Firmen flächendeckend, bei nicht an große Versorger gebundenen, "freie" Tankstellen meistens der Fall. Großkunden sind im Allgemeinen in der Lage, in bilateralen Verhandlungen die Lieferung additivierter Ware sicherzustellen; diesen Kunden empfehlen wir, mit Nachdruck auf solchen Kraftstoffen zu bestehen.

Die richtige Auswahl, Anwendung und Dosierung solcher Additive setzt eingehende Untersuchungen im Labor, auf Prüfständen und in Fahrzeugen voraus, damit die Wirkung der Additive dem jeweiligen Kraftstoff optimal angepasst ist, die Zusätze aufeinander abgestimmt sind und keine negativen Nebeneffekte bewirkt werden. Da dem Verbraucher in der Regel die erforderlichen Vorraussetzungen hierzu fehlen, kann die Kraftstoffadditivierung ausschließlich Aufgabe der Kraftstoffhersteller sein.

Dem Autofahrer werden jedoch immer wieder Kraftstoffzusätze angeboten, die teilweise große Erfolge, wie z. B. höhere Motorleistung bei niedrigerem Kraftstoffverbrauch, versprechen. Diese Zusätze werden von uns, der besseren Unterscheidung wegen, als Sekundärzusätze bezeichnet.

Bei unseren Fahrzeugmotoren sind Sekundärzusätze nicht erforderlich, da in den meisten Fällen mit gleichmäßigen und ausreichenden Kraftstoffqualitäten gerechnet werden kann. Wenn in einigen Ländern die Dieselkraftstoffe ungünstigere Eigenschaften (z. B. hohen Schwefelgehalt) haben, dann ist die Verwendung der von uns freigegebenen Motorenöle besonders wichtig. Mit einer Erhöhung des Schwefelgehalts im Dieselkraftstoff ist außerdem eine Reduzierung der Motorenölwechselabstände verbunden (wird im Allgemeinen über den Bordcomputer geregelt), diese Maßnahme ist wesentlich wirksamer als die Zugabe von Sekundärzusätzen.

Es ist darauf zu achten, dass nur die jeweils von uns vorgeschriebene Kraftstoffqualität verwendet wird. Der Einsatz von Sekundärzusätzen ist dagegen nur eine zusätzliche, nicht erforderliche Kostenbelastung.
  Die Anwendung von Sekundärzusätzen erfolgt immer in eigener Verantwortung des Fahrzeugbetreibers, da deren Verwendung die Gewährleistung sowohl des Fahrzeug- als auch des Kraftstofflieferanten beeinträchtigen kann; bei Benzinfahrzeugen mit Katalysatoren und Dieselfahrzeugen mit Russabbrennfiltern und Katalysatoren ist sie grundsätzlich abzulehnen.

Eine Ausnahme bilden bestimmte Fließverbesserer bzw. Microbiocide. Mit diesen kann in gewissem Umfang die Kältebeständigkeit von Dieselkraftstoff verbessert bzw. das Wachstum von Microorganismen im Dieselkraftstoff vermieden werden. Es dürfen nur die auf dem jeweils gültigen Blatt 137.1 bzw. 138.1 freigegebenen Produkte verwendet werden. Die entsprechenden Hinweise sind dabei zu beachten. Die Verwendung der angesprochenen Zusätze ist als Notmaßnahme einzustufen.